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28.01.2019
VG Neustadt an der Weinstraße: Fahrerlaubnis bei Konsum "harter Drogen" auch ohne Kfz-Nutzung unter Drogeneinfluss zu entziehen
Nach der – auch einmaligen – Einnahme sogenannter harter Drogen (wie zum Beispiel Amphetamin, Ecstasy, Kokain) wird die Fahrerlaubnis im Regelfall entzogen. Anders als beim Alkoholkonsum kommt es beim Konsum dieser Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Darauf weist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Beschluss vom 18.01.2019 erneut hin (Az.: 1 L 1587/18.NW).
Im vom VG Neustadt entschiedenen Fall wollte der Inhaber ein Fahrerlaubnisinhaber auf einem Festival feiern "wie in alten Zeiten" und hatte dabei unter anderem Amphetamin eingenommen. Sein Auto hatte er bewusst zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Auf dem Heimweg wurde er von der Polizei kontrolliert und der Drogenkonsum festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dies geschah aufgrund von § 3 STVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV, wodurch die Behörde verpflichtet ist, bei der Einnahme "harter Drogen" die Fahrerlaubnis einzuziehen.
Dagegen wandte der Antragsteller sich in einem Eilverfahren beim VG Neustadt und begründete seinen Einwand damit, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe.
Mit seiner Begründung hatte der Antragssteller keinen Erfolg bei Gericht, da dieses die vorgetragenen Tatsachen nicht so werteten, dass sie eine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall darstellen
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